Die Satzung

Arbeitskreis Junger Handwerksunternehmerinnen und -unternehmer für den Handwerkskammerbezirk Aachen e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e. V.“ erhalten. Er führt die Bezeichnung „Arbeitskreis Junger Handwerksunternehmerinnen und Handwerksunternehmer für den Handwerkskammerbezirk Aachen e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Aachen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein versteht sich als Kontaktbörse für seine Mitglieder, gewerkeübergreifend und als freiwilliger Zusammenschluss von innovativ agierenden Führungspersönlichkeiten im Handwerk.
  2. Der Verein bietet seinen Mitgliedern an, durch Seminare und Vorträge aktuelle, politische, wirtschaftliche und rechtliche Themen zu verstehen und zu vertiefen.
  3. Der Verein fördert die persönlichen und gesellschaftlichen Kontakte durch gemeinsame Unternehmungen und durch den Austausch mit anderen Institutionen und Einrichtungen.
  4. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, die Organe der handwerklichen, sozialen und kommunalen Selbstverwaltung kennen zu lernen, zu verstehen und aktiv tätig zu werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. 1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist berechtigt
    1. wer im Bezirk der Handwerkskammer Aachen einen Handwerksbetrieb selbständig leitet, in einem Handwerksbetrieb ohne selbständig zu sein, unternehmerische Funktionen ausübt, als Angehöriger eines handwerklichen Betriebsinhabers für die Übernahme unternehmerischer Aufgaben vorgesehen ist und
    2. nicht älter als 40 Jahre ist.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. wenn eine der Voraussetzungen des § 3 Ziff. 1a nicht mehr gegeben ist;
    2. durch Austritt mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende. Die Kündigung muss schriftlich bei der Geschäftsstelle erfolgen;
    3. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Gastmitglieder

Als Gastmitglieder können aufgenommen werden dem Handwerk und dem Verein nahestehende Persönlichkeiten, die den Zielsetzungen des Vereins besonders verbunden oder hilfreich sind, ohne den Voraussetzungen aus § 3 Ziff. 1 a bis b zu genügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Fördermitglieder

Dem Handwerk und dem Verein nahestehende Einrichtungen oder Persönlichkeiten, die sich den Zielsetzungen des Vereins besonders verbunden fühlen, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

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