Die Satzung

Arbeitskreis Junger Handwerksunternehmerinnen und -unternehmer für den Handwerkskammerbezirk Aachen e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e. V.“ erhalten. Er führt die Bezeichnung „Arbeitskreis Junger Handwerksunternehmerinnen und Handwerksunternehmer für den Handwerkskammerbezirk Aachen e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Aachen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein versteht sich als Kontaktbörse für seine Mitglieder, gewerkeübergreifend und als freiwilliger Zusammenschluss von innovativ agierenden Führungspersönlichkeiten im Handwerk.
  2. Der Verein bietet seinen Mitgliedern an, durch Seminare und Vorträge aktuelle, politische, wirtschaftliche und rechtliche Themen zu verstehen und zu vertiefen.
  3. Der Verein fördert die persönlichen und gesellschaftlichen Kontakte durch gemeinsame Unternehmungen und durch den Austausch mit anderen Institutionen und Einrichtungen.
  4. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, die Organe der handwerklichen, sozialen und kommunalen Selbstverwaltung kennen zu lernen, zu verstehen und aktiv tätig zu werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. 1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist berechtigt
    1. wer im Bezirk der Handwerkskammer Aachen einen Handwerksbetrieb selbständig leitet, in einem Handwerksbetrieb ohne selbständig zu sein, unternehmerische Funktionen ausübt, als Angehöriger eines handwerklichen Betriebsinhabers für die Übernahme unternehmerischer Aufgaben vorgesehen ist und
    2. nicht älter als 40 Jahre ist.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. wenn eine der Voraussetzungen des § 3 Ziff. 1a nicht mehr gegeben ist;
    2. durch Austritt mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende. Die Kündigung muss schriftlich bei der Geschäftsstelle erfolgen;
    3. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Gastmitglieder

Als Gastmitglieder können aufgenommen werden dem Handwerk und dem Verein nahestehende Persönlichkeiten, die den Zielsetzungen des Vereins besonders verbunden oder hilfreich sind, ohne den Voraussetzungen aus § 3 Ziff. 1 a bis b zu genügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Fördermitglieder

Dem Handwerk und dem Verein nahestehende Einrichtungen oder Persönlichkeiten, die sich den Zielsetzungen des Vereins besonders verbunden fühlen, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beiträge und Spenden

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
  1. Mitgliedsbeiträge und
  2. Spenden.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gem. § 3, 4 und 5.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Änderung der Satzung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder
    3. die Auflösung des Vereins entsprechen § 12 dieser Satzung.

Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Es wird schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Termin durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden seinen/ihren beiden Stellvertretern und fünf weiteren Beisitzerinnen/Beisitzer.
  2. Der Verein wird vertreten durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden oder durch eine/einen von ihren/seinen Stellvertreterinnen/Stellvertretern und jeweils einer Beisitzerin/einem Beisitzer.
  3. Der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden in gesonderten Wahlvorgängen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in einem gemeinsamen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  4. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Dies gilt auch für die anderen Vorstandsmitglieder.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder im Sinne des § 2. Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederwerbung und Umsetzung der Vereinsbeschlüsse gehören mit zu seinen Aufgaben. Für die Umsetzung kann er auch Mitglieder benennen und Arbeitsgruppen bilden.

§ 11 Mitwirkung der Handwerksorganisationen im Handwerkskammerbezirk

Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer (Geschäftsführer) der Handwerkskammer Aachen sowie die Kreishandwerksmeister und die Hauptgeschäftsführer (Geschäftsführer) der Kreishandwerkerschaften im Handwerkskammerbezirk Aachen können an allen Organsitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben beratendes Stimmrecht.
Die Handwerkskammer kann auf Wunsch des Vorstandes des Vereins einen Mitarbeiter benennen, der die Geschäftsführung des Vereins übernimmt.

Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er nimmt an allen Sitzungen der Organe des Vereins mit beratender Stimme teil.

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Hierzu ist unter Angabe des Antrages vier Wochen vorher einzuladen. Die Versammlung beschließt mit drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder des Vereins. Ist diese außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so lädt der Vorstand zu einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Frist von vier Wochen ein. Diese Versammlung beschließt mit drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Handwerkskammer Aachen zur Förderung des handwerklichen Nachwuchses zu.

Beschlussfassung zu der letzten Fassung erfolgte am 04.11.1981 in der Gründerversammlung.

Beschlussfassung zu der geänderten Fassung erfolgte am 29.11.2005 in der Mitgliederversammlung.

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